Hallo.
Vorfahrt hat, wer (klingt logisch) auf der Vorfahrtstraße fährt. Die Vorfahrt gilt über die gesamte Straßenbreite, erstreckt sich also auch auf die Straßenteile neben der Fahrbahn, also z.B. auf den Radweg.
Der Radfahrer ist Fahrzeugführer und kann daher Vorfahrtsrecht in Anspruch nehmen.
(Füßgänger beispielsweise können keine Vorfahrt in diesem Sinne haben; in bestimmten Fällen können sie "Vorrang" ggü. Autofahrern haben, aber das ist was anderes).
Wenn sich der Radfahrer also auf der Vorfahrtstraße befindet, hat er Vorfahrt, denn die Vorfahrt ist nicht abhängig vom FAhrzeugtyp.
Er hat dann Vorfahrt, wenn ein Autofahrer in derselben Situation auch Vorfahrt hätte.
Sollte die Frage so gemeint sein, dass sich der Radfahrer auf der selben Straße befindet und geradeaus fahren will, während Du rechts abbiegen möchtest (Du kreuzt also seine Bahn), so hat er ebenfalls Vorrang (§ 9 Abs. 3 StVO)
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mfG
Kwazulu