Nach der Straßenverkehrsordnung § 21a müssen Sicherheitsgurte immer angelegt sein - egal was man gerade macht. Das gilt nicht für:
1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder
Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen
müssen,
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste
zugelassen ist,
5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders
betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein
Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t
beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.